Rz. 23

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bis zum 31.12.2004 geltenden § 36b BSHG.

§ 50 SGB XII gewährt Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft in Form von

  • ärztlicher Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
  • Pflege in einer stationären Einrichtung und
  • häuslicher Pflegeleistungen nach § 65 Abs. 1 SGB XII.
 

Rz. 24

Während § 50 SGB XII damit seinen Schwerpunkt im medizinischen und pflegerischen Bereich setzt, bezweckt § 19 in erster Linie erzieherische Hilfe.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 gehen die Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem Zwölften und dem Zweiten Buch vor. Eine solche Anspruchskonkurrenz tritt aber nur bei gleicher Zielrichtung der betrachteten Normen auf.

§ 19 SGB VIII und § 50 SGB XII unterstützen zwar beide die werdende Mutter, jedoch mit unterschiedlicher Zielrichtung, so dass keine Anspruchskonkurrenz gegeben ist und beide Hilfeleistungen selbständig nebeneinander stehen.

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