Rz. 22a

§ 14 SGB IX bestimmt, dass im Regelfall bei der Beantragung von Rehabilitationsleistungen der zuerst angegangene Träger zuständig wird. Die Vorschrift ist in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar, da die Unterbringung und Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung i. S. d. § 19 keine Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in einer betreuten Wohnmöglichkeit gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX darstellt. Alle Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX setzen voraus, dass sie gegenüber einem behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen erbracht werden (vgl. §§ 1, 55 Abs. 1 SGB IX) (Bayerischer VGH, Beschluss v. 8.8.2007, 12 CE 07.1443).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge