Rz. 96

Für die Leistungsfähigkeit des Vaters gelten die allgemeinen Grundsätze des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Rz. 43 ff.).

 

Rz. 97

Für den Selbstbehalt, den der Vater für sich in Anspruch nehmen kann, gilt: Wegen der Angleichung der Ansprüche aus § 1615l BGB an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten nach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB i. V. m. § 1609 Nr. 1 BGB) andererseits ist der Selbstbehalt i. d. R. mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB (zurzeit nach Düsseldorfer Tabelle mindestens 1.100,00 EUR) und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB (zurzeit nach Düsseldorfer Tabelle für einen berufstätigen Unterhaltspflichtigen zumindest 900,00 EUR) liegt (BGH, Urteil v. 1.12.2004, XII ZR 3/03; BGH, Urteil v. 15.12.2004, XII ZR 26/03).

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