Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jungendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 eingeführt. Mit Wirkung zum 1.1.1995 wurde aus der "kann-Vorschrift" eine "soll-Vorschrift".

 

Rz. 1a

Das bis zum 30.6.1998 geltende Kindschaftsrecht kannte eine gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern nicht. Für verheiratete Eltern sah es vor, dass im Fall einer Scheidung eine Entscheidung über die elterliche Sorge zwingend im Scheidungsverbundverfahren zu treffen war. Dies ist seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 1.7.1998 grundlegend anders. Allen Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, steht nunmehr ein Gestaltungsvorrang zu, der familiengerichtlich nur überprüft wird, soweit durch die privatautonome Gestaltung elterlicher Sorge eine Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) zu befürchten ist (§ 1671 Abs. 3 BGB, vgl. dazu Komm. zu § 42 Rz. 22 bis 25).

 

Rz. 2

Dem Zuwachs an privatautonomer Gestaltung der elterlichen Sorge entspricht ein Zuwachs an Verantwortung und damit an Beratungsbedarf. Zeitgleich mit den Neuerungen des Kindschaftsrechts ist deshalb § 17 geändert worden. Den Eltern steht seit dem 1.7.1998 ein Beratungs- und Unterstützungsanspruch zu (BT-Drs. 13/8511 S. 81; BT-Drs. 13/4899 S. 163). Auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses hin (BT-Drs 13/4899 S. 81) wurde aus dem "soll" ein "muss". Damit besteht ein Rechtsanspruch auf Beratung nach Abs. 1 und 2.

Durch Art. 2 Nr. 8 BKiSchG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) wurden Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2012 redaktionell an die Vorschriften des FamFG angepasst. In Abs. 2 wurde der Begriff der elterlichen Verantwortung eingeführt. Er tritt neben den Begriff der elterlichen Sorge.

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