Rz. 14

Das Angebot zur Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen ist von der Erziehungsberatung nach § 28 abzugrenzen. Während § 28 bereits bestehende individuelle und familienbezogene Probleme voraussetzt, hat Abs. 2 Nr. 2 einen präventiven Ansatz, der sich nicht am Einzelfall orientiert, sondern sich auf allgemeine Erziehungsfragen bezieht.

Somit steht die allgemeine Information zu Erziehungsfragen, z. B. im Rahmen größerer Veranstaltungen oder Gruppengespräche, im Fokus der Regelung, nicht dagegen die Beratung konkreter Erziehungsdefizite eines bestimmten Kindes. Eltern und Erziehern sollen so die Zusammenhänge zwischen pädagogischen Maßnahmen und sozialem Verhalten nahe gebracht werden. Als Themen der allgemeinen Familienberatung werden beispielhaft die Partnerschaftliche Verantwortungsübernahme in der Kindererziehung, die Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen, die Suchtprävention, die Resilienzförderung bei Kindern sowie Kommunikation und Umgang mit Konflikten in der Familie genannt (Telscher, in: Luthe/Nellissen, juris-PK-SGB VIII, § 16 Rz. 78).

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