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Per Beschluss v. 11.1.2006 (VK 73/05) setzte sich die Vergabekammer Stuttgart mit der Ausschreibung der Trägerschaft von Jugendhäusern für die offene Jugendarbeit auseinander. Das Gericht prüfte, ob die Vergabe derartiger Leistungen bei Überschreitung des Schwellenwerts dem Anwendungsbereich öffentlicher Aufträge nach § 100 GWB unterliegt. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass durch die Übertragung von Leistungen der Jugendhilfe nach den Bestimmungen des SGB VIII ein Wettbewerb entsteht, der dem Vergaberecht unterfällt. Im Wesentlichen begründete das Gericht seine Rechtsauffassung damit, dass sich aus den Normen des SGB VIII nicht ergebe, dass den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Ermessen bezüglich der freien Vereinbarkeit der Übertragung der Leistungen ergebe, um sie so dem Regime des Vergaberechts zu entziehen.

Setzt sich diese Rechtsauffassung durch, bedeutet sie einerseits eine weitere bürokratische Hürde bei der Auftragsvergabe. Andererseits wird durch die Anwendbarkeit des Vergaberechts sichergestellt, dass bei größeren Auftragsvergaben alle möglichen Wettbewerber eingebunden werden und so der wirtschaftlich günstigste Anbieter den Auftrag erhält. Dies kann zu einer noch zweckgebundeneren finanziellen Unterstützung der Träger der freien Jugendhilfe führen.

Vergleiche zu dem Thema "Vergabe und Wettbewerb" auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin v. 4.4.2005, 6 S 415.04, wonach das System des SGB VIII die mit einer geplanten Kooperationsvereinbarung einhergehende Beschränkung der Antragsteller in ihrem Recht auf Teilnahme am Wettbewerb nicht vorsieht.

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