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Eine durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße wird nach Rechtskraft durch die Verwaltungsbehörde selber vollstreckt. Eine vom Amtsgericht durch Beschluss oder Urteil rechtskräftig erkannte Geldbuße wird durch die zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde vollstreckt. Einzelheiten des Vollstreckungsverfahrens sind in §§ 89ff. OWiG geregelt.

Zahlt der Betroffene die erkannte Geldbuße nicht, kann durch das für den Sitz der Verwaltungsbehörde zuständige Amtsgericht gemäß § 96 OWiG Erzwingungshaft bis zu einer Dauer von 6 Wochen angeordnet werden. Die Anordnung der Erzwingungshaft muss vor dem Hintergrund, dass nach Art. 104 Abs. 2 GG nur ein Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheiden darf, in jedem Falle durch einen Richter erfolgen. Zur Vollstreckung der Erzwingungshaft ist die zuständige Staatsanwaltschaft berufen (§ 97 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 451 StPO).

Nach § 34 OWiG darf eine Geldbuße nach Ablauf einer Frist von 5 bzw. 3 Jahren seit Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr vollstreckt werden (sog. Vollstreckungsverjährung). Die Fristberechnung bestimmt sich im Einzelnen nach der Höhe der festgesetzten Geldbuße (§ 34 Abs. 2 OWiG).

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