Rz. 1

§ 100 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit dem 10.6.2021 in Kraft.

§ 100 wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 in Kraft gesetzt und enthielt zunächst nur 3 Ziffern zur näheren Bestimmung der Hilfsmerkmale (die heute in Nr. 3 geregelte Kenn-Nummer der betreffenden Person war ursprünglich nicht vorgesehen).

Mit dem 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) wurde die Vorschrift an die Änderungen der §§ 98 und 99 angepasst. Die Verweisung in Nr. 2 – hinsichtlich der Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle – auf § 99 Abs. 1 und 2 Nr. 1 wurde ersetzt durch die Verweisung auf § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 (erst auf Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Frauen und Jugend), vgl. BT-Drs. 12/3711 S. 33, 46). Damit wurde der veränderten Absatzfolge Rechnung getragen.

Durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) wurden Nr. 2 und 3 neu gefasst. Mit Art. 25 Buchst. a wurde Nr. 2 um weitere Hilfsmerkmale ergänzt, mit Art. 25 Buchst. b Nr. 3 wurden die Hilfsmerkmale bei den Kontaktdaten um Faxnummer und E-Mail-Adresse ergänzt.

Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) wurde mit Wirkung zum 1.1.2014 Nr. 3 eingefügt; der ursprünglich in Nr. 3 getroffene Regelungsgegenstand wurde in die neue Nr. 4 verschoben.

Durch Art. 1 Nr. 63 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde § 100 mit Wirkung zum 10.6.2021 geändert und in Nr. 4 die Wörter "Telefonnummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse" durch das Wort "Kontaktdaten" ersetzt (vgl. zum Gesetzesentwurf (hier noch Nr. 60) BR-Drs. 5/21 S. 25, 120 = BT-Drs. 19/26107 S. 33, 118; der Gesetzesvorschlag blieb durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) unverändert, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 72).

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