Rz. 11

Abs. 3 Nr. 1 greift den in Abs. 1 aufgeführten Programmsatz auf (vgl. dazu Rz. 3) und erweitert ihn um das Gebot dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Dies findet seine Ausprägungen in zahlreichen Einzelvorschriften des SGB VIII. Beispielhaft seien dazu die Vorschriften des 3. Abschnitts zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege sowie die Vorschriften zur Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie zur Hilfe für junge Erwachsene genannt. Zur Gewährung von Eingliederungshilfe ist der Jugendhilfeträger ferner als Rehabilitationsträger nach Maßgabe der Vorschriften des SGB XI verpflichtet.

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