Rz. 5

Über die Anrechnungsmöglichkeit des Abs. 1 hinaus bestimmt Abs. 3 für Personen, die im Ausland für staatliche Einrichtungen tätig sind, dass gleichartige in- und ausländische Leistungen Dritter angerechnet werden. Für im Ausland für staatliche Stellen tätige Mitarbeiter können private Unfallversicherungsverträge im Inland oder im Ausland bestehen. Leistungen aus diesen Versicherungen werden mit Leistungen von ausländischen Sozialversicherungsträgern oder mit ausländischen staatlichen Leistungen gleichgestellt, wodurch sie wie nach Abs. 1 angerechnet werden können. Nach Abs. 3 können auch Leistungen privater Versicherungen angerechnet werden, deren Beiträge teilweise auch vom Versicherten bezahlt werden. Nur die Leistungen der Versicherungen, deren Beiträge der Versicherte vollständig allein trägt, werden nicht angerechnet. Zur Gleichartigkeit gilt dasselbe wie zu Abs. 1 (Rz. 2). 

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