Rz. 2

Zu Abs. 1 und 3 gibt es keine direkten Vorläufervorschriften. Abs. 2 ersetzt § 627 RVO. § 98 gilt gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 auch für Versicherungsfälle vor seinem Inkrafttreten.

Die Vorschrift soll Leistungskumulationen beim Zusammentreffen ausländischer und inländischer Leistungen mit solchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verhindern, sofern sie gleichartig sind. Es soll also nicht zu einer doppelten Entschädigung kommen, sondern nur insgesamt einmal gezahlt werden. Im Ergebnis soll der Versicherte die Leistung in dem Umfang der höchsten Einzelentschädigung erhalten. Ebenso wie § 97 ist die Vorschrift gegenüber bestehenden internationalen Abkommen nachrangig (§ 30 Abs. 2 SGB I) und greift nur insoweit ein, wenn solche Abkommen nicht bestehen (vgl. Komm. zu § 97). Im EU-Recht sind die meisten Situationen durch die VO Nr. 1408/71 geregelt. Dies trifft auch auf die Präventionsleistungen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zu, die allerdings in den übrigen internationalen Abkommen regelmäßig ausgenommen worden sind. Zum dann noch verbleibenden geringen Anwendungsbereich: Lauterbach/Raschke, SGB VII, § 98 Rz. 12.

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