Rz. 7

§ 97 gilt nur insoweit, als nicht überstaatliches Recht oder bi- und multilaterale internationale Verträge etwas anderes vorsehen. Die Rechtslage ist uneinheitlich und muss für jeden Staat im Einzelfall geprüft werden (vgl. ausführliche Hinweise in: Lauterbach/Raschke, SGB VII, § 97.) Zur Orientierung können die folgenden Ausführungen dienen.

2.2.1 EU-Ausland unter Geltung der VO Nr. 1408/71

 

Rz. 8

In den Ländern der Europäischen Union und in bestimmten assoziierten Ländern gilt die sog. Wanderarbeiterverordnung (EWG-Verordnung Nr. 1408/71, ergänzt durch die EWG-Verordnung Nr. 574/72), die den Leistungstransfer regelt. Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, der Arbeiter, Selbständiger oder Student ist, erhält Transferleistungen nach Maßgabe dieser Verordnung. Danach werden Geldleistungen, zu denen abweichend von § 97 auch das Pflegegeld gehört, vom deutschen Unfallversicherungsträger nach dem für diesen geltenden Recht (Recht des Leistungsstaates) ausgezahlt. Sachleistungen erhält der Berechtigte von dem in dem jeweiligen Land zuständigen Träger nach dem Recht des Aufenthaltsstaates (Sachleistungsaushilfe). Der deutsche Versicherungsträger muss dem Versicherungsträger des Aufenthaltsstaates die Kosten der Leistung erstatten.

2.2.2 Sozialversicherungsabkommen

 

Rz. 9

Für Staaten, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen bilateral oder multilateral geschlossen hat, regelt der Inhalt des jeweiligen Abkommens den Leistungstransfer. Den Abkommen ist i. d. R. gemeinsam (nach Hauck/Graeff, SGB VII, § 97 Rz. 4d):

  • Geldleistungsexport. Die Gebiete der Vertragsstaaten werden bezüglich der Leistungserbringung gleichgestellt. Das Erbringen von Leistungen darf nicht vom Aufenthaltsort des Berechtigten abhängig gemacht werden.
  • Sachleistungsaushilfe. Sachleistungen werden vom Versicherungsträger des Aufenthaltsstaates nach dessen Rechtsvorschriften erbracht. Der deutsche Versicherungsträger erstattet die Kosten. Leistungen unmittelbar durch den deutschen Träger kommen nur ausnahmsweise in Betracht.
  • Zustimmungserfordernis. Will der Versicherte im Laufe einer Heilmaßnahme oder einer anderen Sachleistung von erheblicher finanzieller Bedeutung seinen Aufenthaltsort wechseln, bedarf es der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Kostenträgers.

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