Rz. 1
Die Vorschrift gilt ausschließlich für Versicherungsfälle ab dem 1.1.1997 (§ 214 Abs. 1) und nur, soweit nicht vorrangiges über- oder zwischenstaatliches Recht gilt (vgl. ausführlich Lauterbach/Raschke, SGB VII, § 97 Rz. 79). Die Vorschrift weicht erheblich von der Vorgängerregelung des § 625 RVO ab.
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