Rz. 1

Die Vorschrift gilt ausschließlich für Versicherungsfälle ab dem 1.1.1997 (§ 214 Abs. 1) und nur, soweit nicht vorrangiges über- oder zwischenstaatliches Recht gilt (vgl. ausführlich Lauterbach/Raschke, SGB VII, § 97 Rz. 79). Die Vorschrift weicht erheblich von der Vorgängerregelung des § 625 RVO ab.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge