Rz. 11

Abs. 2 Satz 3 ergänzt Abs. 1 Satz 1. Die Neuberechnung des ggf. günstigeren JAV nach Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung oder nach dem Erreichen bestimmter tariflicher Altersstufen (vgl. § 90) wird dem Eintritt des Versicherungsfalls i. S. d. Abs. 1 Satz 1 gleichgesetzt. Dadurch wird ein Gleichklang zwischen der Neufeststellung nach § 90 und einem Versicherungsfall erzeugt und somit eine mögliche Besserstellung der Fälle des § 90 gegenüber den übrigen JAV-Feststellungen vermieden. Nur die vor dem 31.12. des Vorjahres gemäß § 90 neu festgestellten JAV werden zum 1.7. angepasst. Der ursprüngliche Versicherungsfall ist also nicht mehr der, der der Anpassung zugrunde gelegt werden kann, sondern der Zeitpunkt der Neuberechnung (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 95 Rz. 8). Im ersten Halbjahr des laufenden Jahres neu festgestellte JAV werden zum 1.7. nicht angepasst. Eine Anpassung dieser JAV kann erst im nächsten Jahr erfolgen (Hauck/Graeff, SGB VII, § 95 Rz. 9; Ricke, in: Kasskomm, SGB VII, § 95 Rz. 4).

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