2.1 Anpassung von Geldleistungen, denen ein Jahresarbeitsverdienst zugrunde liegt (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 3

Die Vorschrift ordnet die regelmäßige Anpassung von Geldleistungen an, deren Berechnung ein JAV i. S. d. § 81 zugrunde liegt. Eine regelmäßige Anpassung des JAV erfahren daher

 

Rz. 4

Pflegegeld wird gemäß § 44 Abs. 4 mit demselben Faktor angepasst wie die oben genannten Leistungen. Ausdrücklich nicht erfasst werden das Verletztengeld und das Übergangsgeld. Diese Leistungen werden gemäß § 50 SGB IX (mit einem anderen Anpassungsfaktor) angepasst. Dies gilt auch dann, wenn deren Berechnung ein JAV zugrunde liegt (z. B. Verletztengeld an Unternehmer gemäß § 47 Abs. 5).

Nach der Rechtsprechung des BSG werden abgefundene Renten(-anteile) für die Dauer der Abfindung von der Vorschrift ebenfalls nicht erfasst. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass aus dem Abfindungsbetrag Renditeerträge (z. B. ersparte Darlehenszinsen oder Kapitalerträge) gezogen werden, die mindestens der allgemeinen Einkommenssteigerung und damit dem Anpassungsfaktor entsprechen. Deshalb soll eine doppelte Dynamisierung vermieden werden (BSGE 33 S. 145; BSGE 41 S. 95; zustimmend: Schmitt, SGB VII, § 95 Rz. 4; Kunze, in: LPK-SGB VII, § 95 Rz. 2; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 95 Rz. 3; Hauck/Graeff, SGB VII, § 95 Rz. 6; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 95 Rz. 13; Brackmann/Burchardt, SGB VII, § 95 Rz. 11). Das bedeutet, dass für die Leistungsanteile und die Dauer, für die der Abfindungsbetrag gezahlt worden ist, die Geldleistung nicht angepasst wird. Wird jedoch die abgefundene Rente nach Eintritt einer wesentlichen Verschlimmerung gemäß § 76 Abs. 3 in Höhe des Verschlimmerungsanteils gezahlt oder lebt die Rente gemäß § 77 Abs. 1 insgesamt wieder auf, so ist diesen Leistungen ein JAV zugrunde zu legen, der auch für die Dauer der (Teil-)Abfindung für jedes Jahr seit dem Versicherungsfall angepasst worden ist. 

2.2 Anpassungsfaktor (Abs. 1 Satz 2)

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 enthält die Ermächtigung und die Verpflichtung der Bundesregierung, gleichzeitig mit der Rentenanpassung der gesetzlichen Rentenversicherung auch den Anpassungsfaktor für die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend dem Vomhundertsatz der Rentenversicherung zu bestimmen. Damit soll ein Gleichklang mit der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzeugt und sichergestellt werden, dass eine zeitnahe und aktuelle Anpassung an die Einkommensverhältnisse in der übrigen Bevölkerung erfolgt. Der Zeitpunkt der jährlichen Anpassung ergibt sich demnach aus § 65 SGB VI. In den Jahren 2004 bis 2006 ist kein Anpassungsfaktor für die gesetzliche Unfallversicherung festgelegt worden. Die Anpassungsfaktoren seit Inkrafttreten des SGB VII:

 
ab alte Bundesländer neue Bundesländer
1.7.1997 1,0147 1,0527
1.7.1998 1,0023 1,0047
1.7.1999 1,0130 1,0258
1.7.2000 1,0060 1,0060
1.7.2001 1,0191 1,0211
1.7.2002 1,0216 1,0289
1.7.2003 1,0104 1,0119
1.7.2007 1,0054 1,0054
1.7.2008 1,0110 1,0110
1.7.2009 1,0241 1,0338
1.7.2010 1,0000 1,0000
1.7.2011 1,0099 1,0099
1.7.2012 1,0218 1,0226
1.7.2013 1,0025 1,0329
1.7.2014 1,0167 1,0253
1.7.2015 1,0210 1,0250
 

Rz. 6

Für die neuen Bundesländer ist § 215 zu beachten. Die Tabellenwerte zu den neuen Bundesländern beziehen sich auf den nach § 215 Abs. 5 zu bildenden Faktor.

2.3 Anpassungsverfahren (Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 7

Abs. 2 regelt, wie die vom JAV abhängigen Geldleistungen angepasst werden. Anders als in der Rentenversicherung wird nicht die Geldleistung selbst um einen bestimmten Vomhundertsatz angepasst, sondern der der Geldleistung zugrunde liegende JAV wird um den Anpassungsfaktor erhöht. Sodann erfolgt auf dieser Basis eine neue Berechnung der Leistung.

 

Rz. 8

 
Praxis-Beispiel

Der für das Jahr 2006 festgestellte JAV betrug 24.020,00 EUR. Daraus ergab sich für den Versicherten eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 % von 4.804,00 EUR p. a. (Vollrente: ⅔ JAV = 24.020,00 EUR × 2 : 3 = 16.013,33 EUR; davon eine Teilrente von 30 % entspricht 4.804,00 EUR p. a.). Der Anpassungsfaktor für die Anpassung ab 1.7.2007 beträgt 1,0054. Demnach ist ab dem 1.7.2007 ein JAV von 24.149,71 EUR zugrunde zu legen (24.020,00 EUR × 1,0054 = 24.149,71 EUR). Daraus ergibt sich die angepasste Verletztenrente für den Versicherten i. H. v. 4.829,94 EUR p.a. (Vollrente: ⅔ JAV-neu = 24.149,71 EUR × 2 : 3 = 16.099,81 EUR; davon eine Teilrente von 30 % entspricht 4.829,94 EUR p. a.).

 

Rz. 8a

Der JAV ist also nur ein Berechnungselement im Rahmen der Feststellung des Rechts auf eine bestimmte Leistung (im Beispielsfall die Höhe der Verletztenrente). Damit ist die Feststellung des JAV, auch im Sinne einer Anpassung zum 1.7. des Jahres, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen kein Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X und kann isoliert nicht angefochten werden (BSG, Urteil v. 19.12.2013, B 2 U 5/13 R, NZS 2014 S. 386). Klagen, die sich gegen einen unrichtigen JAV oder eine unrichtige Anpassung richten sollen, müssen deshalb auf die Zahlung einer höheren Leistung (Verletztenrente) gerichtet werden (Bay LS...

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