Rz. 2

§ 95 regelt die jährliche Anpassung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Gleichklang mit der gesetzlichen Rentenversicherung und entspricht inhaltlich § 579 RVO. Zum 1.7. eines jeden Jahres wird der der Leistung zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst (JAV) entsprechend einem Faktor, den die Bundesregierung mit derselben Verordnung festsetzt, mit der auch der allgemeine Rentenwert festgesetzt wird (Rentenwertbestimmungsverordnung – RWBestV), angepasst. Die jährliche Anpassung soll bewirken, dass die Geldleistungen in ihrem Niveau der allgemeinen Einkommenslage entsprechen. Es werden nur die Leistungen angepasst, denen ein Versicherungsfall des Vorjahres oder früher zugrunde liegt. Zum 1.7.2008 werden also nur die Arbeitsverdienste angepasst, die wegen eines Versicherungsfalls festgesetzt wurden, der bis zum 31.12.2007 eingetreten ist. Dem Versicherungsfall i. S. d. Abs. 1 werden Neufeststellungen nach § 90 gleichgesetzt (vgl. Abs. 2 Satz 3 Rz. 6).

Der Anpassungsfaktor für die ab dem 1.7.2007 durchzuführenden Anpassungen beträgt 1,0054 (§ 4 Abs. 1 RWBestV v. 14.6.2007, BGBl. I S. 1113).

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