Rz. 149a

Der Unfallversicherungsschutz von Personen, die ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, erstreckt sich gemäß Nr. 2a auch auf die Wege, die sie wegen ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit zur außerhäuslichen Betreuung ihrer Kinder zurücklegen. Sie werden damit den Versicherten gleichgestellt, die ihre Tätigkeit auf der Unternehmensstätte ihres Arbeitgebers oder an einem anderen externen Arbeitsplatz ausüben und für die bereits seit 1971 ein entsprechender Versicherungsschutz besteht (BT-Drs. 19/29819 S. 18). Beschäftigte im Homeoffice sind mithin auch dann unfallversichert, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihr Kind zur Kita oder zur Schule zu bringen. Das war vor Inkrafttreten dieser Regelung am 18.7.2021 nicht der Fall.

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