Rz. 21

Abs. 4 regelt den Zeitpunkt der Beendigung von befristeten Renten in Anlehnung an § 102 Abs. 1 SGB VI. Die Befristung eines Verwaltungsaktes ist nur zulässig, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden sollen (§ 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Die Zulässigkeit einer Befristung ergibt sich somit aus den inhaltlichen Regelungen des Siebten Buches. Die Befristung muss als Nebenbestimmung in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden.

 

Rz. 22

Die Befristung einer Rente – mit der Folge, dass Rentenbewilligung und Rentenbezug endet, ohne dass es eines Aufhebungsbescheides bedarf – kann aber nur in Betracht kommen, wenn das Leistungsende im Bewilligungsbescheid hireichend genau und klar erkennbar zeitlich begrenzt werden kann. Ist das Leistungsende im Bescheid nicht klar bezeichnet, erledigt sich der Bescheid nicht etwa von selbst nach § 39 Abs. 2 SGB X, sondern es bedarf eines Aufhebungsbescheides.

 

Rz. 23

Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (vgl. Abs. 1 und 2) vor Ablauf der Befristung, ist eine vorherige Änderung oder Beendigung der Rente nicht ausgeschlossen (z. B. Verschlimmerung oder Verbesserung der Folgen des Arbeitsunfalls während einer auf 10 Jahre befristeten Abfindung nach § 78). Es bedarf allerdings auch hier zur Umsetzung eines Aufhebungs- oder Änderungsbescheides. Dem Unfallversicherungsträger hat die zusätzliche Möglichkeit, den Bewilligungsbescheid mit einer auflösenden Bedingung zu versehen.

 

Rz. 24

Ist Rente in Form einer Gesamtvergütung (§ 75) zu leisten, kann die Rente befristet werden, da der Zeitpunkt des Wegfalls hier bereits bestimmbar ist. Eine Entziehung mittels Verwaltungsakt ist nicht erforderlich, da der Rentenbescheid durch Zeitablauf seine Wirksamkeit verliert (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die Befristung hat immer auf das Ende des Kalendermonats zu erfolgen.

2.4.1 Befristung wegen Kindererziehung

 

Rz. 25

Renten an Witwen oder Witwer wegen Kindererziehung sind bis zum Ablauf des Monats des voraussichtlichen Endes der Kindererziehung zu befristen. Grundsätzlich endet die Erziehung mit Ende der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB), die nach § 2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt.

 

Rz. 26

Sorgt die Witwe oder der Witwer für ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a), steht dies einer Erziehung gleich. In diesen Fällen ist eine Befristung grundsätzlich nicht erforderlich, da hier nicht auf eine Waisenrentenberechtigung des Kindes abgestellt wird und die große Witwen- bzw. Witwerrente bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres der Witwe bzw. des Witwers gezahlt wird.

 

Rz. 27

Ist es jedoch wahrscheinlich, dass die Behinderung des Kindes nicht von Dauer ist und diese vorher wegfällt, ist eine Befristung geboten. Durch die zeitliche Befristung des Leistungsbescheides als Nebenbestimmung bedarf es eines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X nicht.

 

Rz. 28

Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (vgl. Abs. 1 und 2) vor Ablauf der Befristung, ist eine vorherige Änderung oder Beendigung der Rente nicht ausgeschlossen. Durch eine auflösende Bedingung im Leistungsbescheid ist daher sicherzustellen, dass auch andere Beendigungsmöglichkeiten, z. B. Tod der Waise, Entziehung der Personensorge für die Waise, Berücksichtigung finden.

2.4.2 Befristung bei Waisenrenten

 

Rz. 29

Abs. 5 enthält die Regelbefristungen für die Witwen- und Witwerrente bei Kindererziehung und für die Waisenrente in Anlehnung an § 102 Abs. 3 und 4 SGB VI. Waisenrenten sind zu befristen, und zwar auf das voraussichtliche Ende. Das Befristungsende ergibt sich aus § 67 Abs. 3 (Vollendung des 18. Lebensjahres oder des 27. Lebensjahres bzw. davor, wenn die Schul- oder Berufsausbildung endet, die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres beendet wird oder eine Behinderung der Waise (§ 67 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) nicht mehr vorliegt. Eines förmlichen Entziehungsbescheides bedarf es durch die Befristung nicht.

 

Rz. 30

Liegen über den Zeitpunkt der Befristung hinaus die Voraussetzungen für einen weiteren Anspruch der Waise vor, kann eine weitere Befristung erfolgen (z. B. erste Befristung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Waise befindet sich darüber hinaus aber noch in Berufsausbildung. Die Waisenrente ist dann weiter zu gewähren und bis zum voraussichtlichen Ende der Berufsausbildung erneut zu befristen).

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