Rz. 26

Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung können nur dann (quasi entgegen dem Wortlaut der Bezeichnung) als Berufsausbildung interpretiert werden, wenn die Maßnahmen, z. B. ein Promotionsstudium (BSG, Urteil v. 14.2.1991, 10 RKg 2/90), zwingende Voraussetzung für die Berufsausübung sind. Unter dieser Voraussetzung ist auch die auf die Elementarstufe eines Berufs aufbauende Ausbildung für die nächsthöhere Stufe des Berufs jedenfalls dann Berufsausbildung, wenn diese zu der unteren Stufe hinreichend klar abgegrenzt ist (BSG, Urteil v. 30.3.1967, 12 RJ 590/63). Dient die Maßnahme hingegen der Erweiterung des beruflichen Wissens oder dazu, in dem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen, so handelt es sich nicht um Berufsausbildung (BSG, Urteil v. 26.6.1996, 10 RKg 16/94).

 

Rz. 26a

Der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht auf Erstausbildungen begrenzt. Das BSG (Urteil v. 7.5.2019, B 2 U 27/17) gelangt aufgrund eingehender Auslegung von § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a zu diesem Ergebnis. Auch eine Zweitausbildung, ja sogar eine Dritt- oder Viertausbildung (z. B. Zweitstudium nach abgeschlossenem Erststudium) kann einen Anspruch auf Zahlung von Waisenrente begründende Berufsausbildung sein (BSG a. a. O.; Bay. LSG, Urteil v. 13.3.2014, L 17 U 269/13). Um eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Waisenrenten durch eine sog. Scheinausbildung auszuschließen, müssen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X) sorgfältig prüfen, ob sich die Waise nach abgeschlossener (Erst-)Ausbildung tatsächlich einer weiteren Schulausbildung bzw. einer weiteren Berufsausbildung unterzieht und eine solche nicht nur vortäuscht, um so die Weiterzahlung der Waisenrente zu erreichen (BSG, a. a. O.).

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