Rz. 16

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird Abs. 2 Nr. 3b zwar mit Wirkung zum 1.1.2008 eingeführt und damit die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente synchron zu den Regelungen über die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Nach der Übergangsregelung des § 218b Abs. 2 geschieht dies jedoch auch hier schrittweise für Todesfälle ab 1.1.2012, so dass erst für Todesfälle ab 1.1.2019 das 47. Lebensjahr maßgeblich ist.

Wichtig: Die erhöhte Rente ist vom Tag der Vollendung des 45. Lebensjahres an zu zahlen. Das ist der Tag vor dem Jahrestag des Geburtstages. Dies folgt aus der Anwendung der Fristvorschriften der §§ 187, 188 BGB (BSG, Urteil v. 31.7.1969, 4 RJ 451/68, BSGE 30 S. 38, SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).

 
Praxis-Beispiel

Wer am 1.1.1963 geboren ist, vollendet das 45. Lebensjahr am 31.12.2007 und hat von diesem Tag an Anspruch auf die erhöhte Rente (nicht erst ab dem Monatsersten).

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