Rz. 5

Witwe bzw. Witwer ist derjenige, der mit dem Verstorbenen bis zu dessen Tod in gültiger Ehe gelebt hat. Für den Fall der Mehrehe nach islamischen Recht enthält das Gesetz keine Regelung. Die Verwaltungspraxis geht dahin, die Rente aufzuteilen. Die Rente wird gewährt bis zu einer Wiederheirat der Witwe bzw. des Witwers (zur Situation nach Beendigung einer weiteren Ehe vgl. Abs. 5 und Rz. 23). Bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten wird die Witwenrente oder die Witwerrente gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. Die kleine Witwenrente wird längstens für 2 Jahre nach dem Tod des Versicherten gewährt (Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2), soweit nicht die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 218a Abs. 1 erfüllt sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge