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Die Frage der unfallbedingten Lebenszeitverkürzung stellt sich überhaupt nur, wenn die feststehende tödliche Folge der unfallabhängigen Krankheit bereits absehbar ist. Die unfallbedingte Lebensverkürzung um ein Jahr bildet keine Ausnahme von dem allgemeinen Ursachenbegriff der Unfallversicherung, sondern nur einen besonderen Anwendungsfall der in der Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre (BSG, Urteil v. 27.10.1987, 2 RU 35/87). Für sie ist somit auch kein Raum, wenn schon im Übrigen die wertende Abwägung der zusammenwirkenden, zum Tode führenden Bedingungen die Schlussfolgerung ermöglicht, die Unfallfolgen seien eine Mitursache des Todes. Deshalb können Unfallfolgen den Tod des Verletzten verursacht haben, selbst wenn der Versicherte auch ohne diese Unfallfolgen vor Ablauf eines Jahres gestorben wäre; Voraussetzung ist lediglich, dass sie den Eintritt des Todes wesentlich mitbewirkt haben (BSG, a. a. O.).

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