Rz. 7

Wird im Anschluss an eine vorläufige Entschädigung eine erstmalige Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit vorgenommen, ist der Unfallversicherungsträger nicht an die festgestellte MdE-Höhe der vorläufigen Entschädigung gebunden. Denn hier ist ausschließlich aufgrund des gegenwärtigen Befundes der Verletzungsfolgen und unter Berücksichtigung etwa eingetretener Anpassung und Gewöhnung der Vomhundertsatz der MdE einzuschätzen. Des Nachweises einer Besserung in den Unfallfolgen bedarf es nach der ausdrücklichen Bestimmung in Abs. 2 nicht, so dass auch in der Höhe der MdE um 5 % abgewichen werden kann. Hier hat der Unfallversicherungsträger letztmalig die Möglichkeit, sofern bisher Unfallfolgen bzw. die daraus resultierende MdE fehlerhaft festgestellt wurden, vorausgegangene Feststellungen zu korrigieren, ohne den Einschränkungen nach § 48 SGB X und § 74 zu unterliegen. § 62 SGB VII ist gegenüber § 48 SGB X lex specialis (BSG, Urteil v. 19.12.2013, B 2 U 1/13 R; BSG, Urteil v. 16.3.2010, B 2 U 2/09 R).

 

Rz. 8

Wird eine Rente erstmals später als 3 Jahre nach dem Versicherungsfall für eine zurückliegende begrenzte Zeit festgestellt, so hat der Versicherte keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob der Unfallversicherungsträger innerhalb von 3 Jahren nach dem Versicherungsfall eine vorläufige Entschädigung festgestellt hätte, die dann ggf. zu einer Rente auf unbestimmte Zeit geworden wäre. Der Unfallversicherungsträger kann jedoch bei erstmaliger Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit nach 3 Jahren diese für die Vergangenheit hinsichtlich der MdE zeitlich staffeln.

 

Rz. 9

Hat der Unfallversicherungsträger eine vorläufige Entschädigung festgestellt und eine Entscheidung über eine Rente auf unbestimmte Zeit innerhalb von 3 Jahren seit dem Versicherungsfall unterlassen, so verwandelt sich die vorläufige Entschädigung auch dann in eine Rente auf unbestimmte Zeit, wenn ein Anspruch auf Rente vom Zeitpunkt der Umwandlung an tatsächlich nicht besteht und schon die vorläufige Entschädigung nicht hätte geleistet werden dürfen. Das Gesetz nimmt hier im Interesse des Berechtigten, der auf den Bestand der ihm durch den Bescheid zugebilligten Rechtsstellung vertraut, eine Abweichung von der materiellen Rechtslage in Kauf (vgl. BSG, Urteil v. 21.3.1974, 8 RU 59/73, SozR 2200 Nr. 1 zu § 622). Will der Unfallversicherungsträger also die Wirkungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 abwenden, muss er eine förmliche Entscheidung zur Rente auf unbestimmte Zeit treffen.

Für die Wahrung der 3-Jahres-Frist des § 62 Abs. 1 und Abs. 2 genügt es, dass die die Bewilligung der vorläufigen Entschädigung aufhebende Verfügung innerhalb dieses Zeitraums gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch Bekanntgabe wirksam wird, auch wenn ihre materiell-rechtlichen Wirkungen nach diesem Zeitraum eintreten (BSG, Urteil v. 19.12.2013, B 2 U 1/13 R). Das BSG widerspricht in seinem Urteil v. 19.12.2013 der insoweit abweichenden Rechtsauffassung des LSG Sachsen-Anhalt (Urteil v. 5.12.2012, L 6 U 32/10) und bestätigt die in der Literatur so bereits vertretene herrschende Auffassung. Es stellt klar, dass für die Anwendbarkeit des § 62 Abs 2 ausschließlich die formelle Wirksamkeit maßgeblich ist. Die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck des § 62 sprächen trotz des insoweit uneindeutigen Wortlauts dafür, allein auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit durch Bekanntgabe der die Bewilligung der vorläufigen Entschädigung aufhebenden Entscheidung abzustellen.

 

Rz. 10

Die Umwandlung in eine Rente auf unbestimmte Zeit betrifft aber nur die Fälle, in denen mit Ablauf von 3 Jahren nach dem Versicherungsfall die vorläufige Entschädigung noch geleistet wird. Ist dem Versicherten eine vorläufige Entschädigung gewährt worden, die vor Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums entzogen wurde, bewirkt eine nach Ablauf dieser Frist rückwirkend und befristet geleistete Rente keine Verlängerung der vorläufigen Entschädigung mit der Folge der Umwandlung in eine Rente auf unbestimmte Zeit, weil gleichzeitig das Ende der über den ersten Gewährungszeitraum hinaus festgestellten Rente in der Vergangenheit liegt. Nach dem Zeitpunkt der Entziehung der vorläufigen Entschädigung innerhalb von 3 Jahren nach dem Versicherungsfall ist der Unfallversicherungsträger berechtigt und verpflichtet, für einen vorübergehenden in der Vergangenheit liegenden Zeitraum Rente zu gewähren, wenn er sich davon überzeugt, dass insoweit noch eine rentenberechtigende unfallbedingte MdE besteht. Dies hat zur Folge, dass das Schutzjahr nach § 74 unberücksichtigt bleibt (vgl. LSG Hessen, Urteil v. 12.2.1969, L 3 U 1279/68, Die BG 1970 S. 36).

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