2.1 Personeller Geltungsbereich

2.1.1 Unternehmer

 

Rz. 4

Der personelle Geltungsbereich der sog. freiwilligen Unternehmerversicherung (Abs. 1 Nr. 1) entspricht nach dem Wortlaut der Vorschrift dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1. Er gewährt dem Unternehmer (zu den Begriffen vgl. Komm. zu § 3) ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Unfallversicherung.

2.1.2 Mitarbeitende Ehegatten

 

Rz. 5

Das Beitrittsrecht erstreckt sich auch auf den mitarbeitenden Ehegatten. Ehegatte des Unternehmers ist diejenige Person, die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in rechtsgültiger Ehe mit dem Unternehmer lebt (§§ 1310 ff. BGB). Die Ehe endet erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 1313 Satz 2 BGB).

 

Rz. 5a

Die Mitarbeit setzt eine Tätigkeit von gewisser Dauer und von gewissem wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen voraus. Nicht jede Gefälligkeit, spontane Tätigkeit oder kurzfristige Aushilfe begründet die Versicherungsmöglichkeit. Regelmäßige oder ständige Mitarbeit ist demgegenüber für die Versicherungsmöglichkeit nicht erforderlich (ebenso: Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8).

2.1.3 Mitarbeitende Lebenspartner

 

Rz. 6

Wie in der Versicherung kraft Satzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und auch bei der Versicherungsfreiheit in § 4 Abs. 2 Nr. 2 wurden nun auch die Lebenspartner nach dem LPartG in die freiwillige Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ab dem 11.08.2010 einbezogen.

Für die Zeit vor dem 11.8.2010 ist wohl von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen (ebenso: Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rz. 3; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8). Der Gesetzgeber hat das Versehen bemerkt und erneut am 15.11.2006 einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (LPartErgG) eingebracht. In Art. 3 Nr. 64 des LPartErgG-Entwurfes sollte in die Nr. 1 "oder Lebenspartner" eingefügt werden (vgl. BT-Drs. 16/3423 S. 17 und Begründung S. 38).

Solange das redaktionelle Versehen fortbesteht, war das Recht der freiwilligen Versicherung nach § 6 im Wege der Analogie auch den mitarbeitenden Lebenspartnern i. S. d. LPartG (vgl. die Komm. zu § 33b SGB I) zuzubilligen (Voosen, SGb 2006 S. 518; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rz. 3; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; Riebel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 6 Rz. 8a; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8). Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einer Folgeänderung zu der bereits bestehenden Gleichstellung beim Versicherungsschutz zwischen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartnern in der Vorschrift über die freiwillige Versicherung (BR-Drs. 152/10 Art. 3 Nr. 4 S. 17).

 

Rz. 7

Wie bei den Ehegatten ist eine Mitarbeit im Unternehmen erforderlich. Mitarbeit setzt daher auch bei den Lebenspartnern eine Tätigkeit für das Unternehmen voraus. Der Umfang und die Dauer der Mitarbeit sind für die Beitrittsberechtigung ohne Belang (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; a. A.: Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8, der eine gewisse Dauer und einen gewissen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen verlangt). Allerdings begründet nicht jede Gefälligkeit, spontane Tätigkeit oder kurzfristige Aushilfe die Versicherungsmöglichkeit. Regelmäßige oder ständige Mitarbeit ist demgegenüber für die Versicherungsmöglichkeit nicht erforderlich.

2.1.4 Mitarbeitende Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften

 

Rz. 8

Auf mitarbeitende Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder eheähnlicher Gemeinschaften oder Lebenspartner, welche nicht nach dem LPartG eingetragen sind, findet die Vorschrift keine entsprechende Anwendung. Weder Art. 6 Abs. 1 GG, der nur rechtsgültig geschlossene Ehen schützt, noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig Art. 2 Abs. 1 GG gebieten die Gleichstellung eines (hinterbliebenen) Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Witwen oder Witwern (vgl. zu einem Witwenrentenanspruch: BSG, Urteil v. 30.3.1994, 4 RA 18/93, HVBG-Info 1994 S. 1222; zu eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften: Dahm, BG 2003 S. 114; zum LPartG: ders., ZfS 2001 S. 201; zum LPartÜAG: ders., BG 2005 S. 339). Da auch die einfach-rechtliche Vorschrift des § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine den Ehegatten vergleichbaren Ansprüche erwachsen lässt, folgt auch daraus kein Gleichstellungsgebot (vgl. zu § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO: LSG Celle, Urteil v. 13.9.1991, L 6 U 308/90, Breithaupt 1992 S. 370).

2.1.5 Einzelbeitrittsberechtigung

 

Rz. 9

Sowohl der Unternehmer als auch dessen Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG können jeweils für sich allein beitreten (ebenso: Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, SGB VII, § 6 Rz. 5; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rz. 2; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; a. A.: Ehegatten bzw. Lebenspartner nicht ohne Unternehmer: Wiester, in: Brackmann, SGB VII, § 6 Rz. 39; Leube, in: Kater/Leube, SGB VII, § 6 Rz. 10; Riebel, in: Hauck/Nofz, SGB VII, § 6 Rz. 9).

Es bestehen daher 3 unterschiedliche Konstellationen der Beitrittsberechtigung:

  • der Unternehmer allein,
  • der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG allein oder
  • der Unternehmer und dessen Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG.

Für die vertretene A...

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