0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht in Abs. 1 Nr. 1 und 2 dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht des § 545 RVO (BT-Drs. 13/2204 S. 77 zu § 6).

§ 6 wurde zunächst mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert. Durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) wurden Abs. 1 Nr. 2 geändert und Nr. 3 und 4 angefügt. Der Rechtscharakter der genossenschaftlichen Eigenversicherung wurde systemfremd ergänzt um bestimmte ehrenamtlich tätige Personen.

In Abs. 1 Nr. 1 wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 18.12.2007 (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes) die Imkereien gestrichen.

Mit Wirkung zum 5.11.2008 wurden durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 20.10.2008 (BGBl. I S. 2130) Abs. 1 Nr. 3 modifiziert und Abs. 1 Nr. 5 neu eingefügt.

Die aktuelle Fassung des § 6 beruht auf dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127). Sie trat mit Wirkung zum 11.8.2010 in Kraft (Art. 12 Satz 1 des Gesetzes). In Abs. 1 Nr. 1 wurden die Lebenspartner nach dem LPartG den Ehegatten gleichgestellt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bietet Unternehmern und unternehmerähnlichen Personen die Möglichkeit, Lücken im Unfallversicherungsschutz zu schließen. Sie enthält den Grundsatz, dass allen Unternehmern, die nicht bereits kraft Gesetzes nach § 2 oder kraft Satzung gemäß § 3 pflichtversichert sind, auf ihren Antrag das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung zusteht.

 

Rz. 3

Obwohl sich der Wortlaut im Vergleich zu § 545 RVO geändert hat, ist die freiwillige Versicherung weiterhin subsidiär. Das ergibt sich aus ihrer systematischen Stellung, der Gesetzesbegründung und dem Zweck der genossenschaftlichen Eigenversicherung. Die gesetzliche Versicherungspflicht des Unternehmers, insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 oder kraft Satzung nach § 3 sowie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 für Ehegatten, hat Vorrang. Dies gilt auch für die neu einbezogenen ehrenamtlich Tätigen, die vorrangig nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, § 2 Abs. 2 kraft Gesetzes oder gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 kraft Satzung versichert sein können.

2 Rechtspraxis

2.1 Personeller Geltungsbereich

2.1.1 Unternehmer

 

Rz. 4

Der personelle Geltungsbereich der sog. freiwilligen Unternehmerversicherung (Abs. 1 Nr. 1) entspricht nach dem Wortlaut der Vorschrift dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1. Er gewährt dem Unternehmer (zu den Begriffen vgl. Komm. zu § 3) ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Unfallversicherung.

2.1.2 Mitarbeitende Ehegatten

 

Rz. 5

Das Beitrittsrecht erstreckt sich auch auf den mitarbeitenden Ehegatten. Ehegatte des Unternehmers ist diejenige Person, die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in rechtsgültiger Ehe mit dem Unternehmer lebt (§§ 1310 ff. BGB). Die Ehe endet erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 1313 Satz 2 BGB).

 

Rz. 5a

Die Mitarbeit setzt eine Tätigkeit von gewisser Dauer und von gewissem wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen voraus. Nicht jede Gefälligkeit, spontane Tätigkeit oder kurzfristige Aushilfe begründet die Versicherungsmöglichkeit. Regelmäßige oder ständige Mitarbeit ist demgegenüber für die Versicherungsmöglichkeit nicht erforderlich (ebenso: Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8).

2.1.3 Mitarbeitende Lebenspartner

 

Rz. 6

Wie in der Versicherung kraft Satzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und auch bei der Versicherungsfreiheit in § 4 Abs. 2 Nr. 2 wurden nun auch die Lebenspartner nach dem LPartG in die freiwillige Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ab dem 11.08.2010 einbezogen.

Für die Zeit vor dem 11.8.2010 ist wohl von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen (ebenso: Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rz. 3; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8). Der Gesetzgeber hat das Versehen bemerkt und erneut am 15.11.2006 einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (LPartErgG) eingebracht. In Art. 3 Nr. 64 des LPartErgG-Entwurfes sollte in die Nr. 1 "oder Lebenspartner" eingefügt werden (vgl. BT-Drs. 16/3423 S. 17 und Begründung S. 38).

Solange das redaktionelle Versehen fortbesteht, war das Recht der freiwilligen Versicherung nach § 6 im Wege der Analogie auch den mitarbeitenden Lebenspartnern i. S. d. LPartG (vgl. die Komm. zu § 33b SGB I) zuzubilligen (Voosen, SGb 2006 S. 518; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rz. 3; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; Riebel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 6 Rz. 8a; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8). Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einer Folgeänderung zu der bereits bestehenden Gleichstellung beim Versicherungsschutz zwischen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartnern in der Vorschrift über die freiwillige Versicherung (BR-Drs. 152/10 Art. 3 Nr. 4 S. 17).

 

Rz. 7

Wie bei den Ehegatten ist eine Mitarbeit im Unternehmen erforderlich. Mitarbeit setzt daher auch bei den Lebenspartnern eine Tätigkeit ...

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