Rz. 10

Der Versicherte ist so zu stellen, wie er bei dem Bezug von Übergangsgeld nach § 50 stehen würde. Die Rente (ein Rentenanspruch nach § 56 muss grundsätzlich bestehen) und das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe sind zusammenzurechnen. Dieser Betrag ist mit dem sich aus der fiktiven Berechnung nach § 50 ergebenden Übergangsgeld zu vergleichen und die Rente um diesen Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Der Erhöhungsbetrag ist aber wegen seiner befristeten Gewährung eine eigenständige Leistung und kein Bestandteil der Rente.

 

Rz. 11

Bezieht er kein Arbeitslosengeld, weil diese Leistung ruht bzw. gesperrt ist (vgl. §§ 156 bis 160 SGB III), ist die Höhe dieser Leistung dennoch zur Vergleichsberechnung hinzuzuziehen. Sofern der Versicherte arbeitslos ist, sich aber nicht arbeitslos meldet und deshalb kein Arbeitslosengeld bezieht, ist der fiktive Betrag des Arbeitslosengeldes, auf den er bei rechtzeitiger Arbeitslosmeldung (§ 141 SGB III) einen Anspruch gehabt hätte, bei der Berechnung zu berücksichtigen.

 

Rz. 12

Der Erhöhungsbetrag wird unabhängig der Tatsache weitergewährt, dass der arbeitslose Versicherte arbeitsunfähig erkrankt ist und Krankengeld bezieht, da nach § 146 SGB III, § 47b SGB V als Krankengeld der Betrag des Arbeitslosengeldes gewährt wird.

 

Rz. 13

Wird ein Teil des Rentenanspruchs des Versicherten an einen Dritten infolge Pfändung, Verrechnung, Abtretung usw. überwiesen (vgl. §§ 48, 51 bis 54 SGB I), ist bei der Vergleichsberechnung der ungekürzte Rentenbetrag zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge