Rz. 5

Ein Rentenanspruch besteht nur, wenn die gesetzlichen Erfordernisse, Vorliegen einer MdE von wenigstens 20 % (Ausnahme: Abs. 1 Satz 2; vgl. Rz. 6 ff.) und dies über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall (Arbeitsunfall) hinaus, erfüllt sind. Das Ende der 26. Woche nach dem Versicherungsfall hat selbst keinen Einfluss auf den Rentenbeginn. Grundsätzlich beginnt die Rente nach dem Tag, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet, also nach dem Tag, an dem die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit weggefallen ist (vgl. hierzu im Einzelnen Komm. zu § 46 Abs. 3, § 72 Abs. 1). Bei der Berechnung der 26-Wochen-Frist wird der Ereignistag (Unfalltag) selbst nicht mitgerechnet (§ 26 SGB X, § 187 BGB).

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