0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) eingeführt und ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten.

Abs. 4 wurde zunächst durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 31.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005 eingefügt, jedoch durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 1.1.2008 wieder aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit dem UVEG hat der Gesetzgeber die Vorschriften über den Beginn der Rente und das Ende des Verletztengeldes (§ 46 Abs. 3) neu strukturiert. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 580 Abs. 2 bis 4, § 589 Abs. 1 Nr. 3, § 590 Abs. 4, § 592 Abs. 1 Satz 2, § 634, § 635 RVO). Eine § 634 Abs. 3 RVO entsprechende Regelung, wonach Rente an versicherte Unternehmer aufgrund Satzungsbestimmung schon von dem Tag nach dem Arbeitsunfall gewährt werden konnte, ist entfallen.

 

Rz. 3

Abs. 1 regelt den Beginn der Renten an Versicherte und differenziert danach, ob zuvor ein Anspruch auf Verletztengeld bestand oder nicht bestand. Nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht hatten Versicherte, die aufgrund der Schwere ihrer Verletzung nicht mehr in der Lage waren, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben, nach Abschluss der Heilbehandlung für die Zeit der anschließenden beruflichen Rehabilitation Übergangsgeld bezogen und erst im Anschluss daran einen Anspruch auf Rente erworben. Dies führte jedoch zu ungerechten Ergebnissen, da dieser Personenkreis durch die berufliche Rehabilitation lange Zeit auf das gegenüber dem Verletztengeld niedrigere Übergangsgeld angewiesen war und erst nach Abschluss der beruflichen Rehabilitation einen Anspruch auf Rente erwarb. Versicherte mit relativ geringen Verletzungsfolgen und verbleibender MdE hingegen wurden durch die frühere Regelung begünstigt. Sie wurden in der Regel nach kurzer Zeit wieder arbeitsfähig und bezogen neben ihrem Verdienst frühzeitig die Rente (amtliche Begründung zu § 72, BT-Drs. 13/2204 S. 93).

 

Rz. 4

Abs. 2 regelt den Beginn der Renten an Hinterbliebene. Abs. 3 enthält eine Ermächtigung für Satzungsregelungen hinsichtlich des Rentenbeginns für Unternehmer und deren mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner (Letzteres eingeführt durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001, BGBl. I S. 266). Der durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 eingeführte Abs. 4 betraf landwirtschaftliche Unternehmer. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 8.12.2007. Eine umfassende Neuregelung für landwirtschaftliche Unternehmer enthält der zugleich in Kraft getretene § 80a.

 

Rz. 5

Die Vorschrift gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten des UVEG am 1.1.1997 eingetreten sind, wenn eine Rente erstmals nach dem 31.12.1996 festzustellen ist (vgl. zur Abgrenzung die Komm. zu § 214).

2 Rechtspraxis

2.1 Beginn der Renten an Versicherte

2.1.1 Rentenbeginn nach Verletztengeldbezug

 

Rz. 6

Hat der Versicherte infolge des Versicherungsfalls Anspruch auf Verletztengeld (§ 45), beginnt die Rente an dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (vgl. Abs. 1 Nr. 1). Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte tatsächlich Verletztengeld bezogen hat (BSG, Urteil v. 15.5.2012, B 2 U 31/11 R). Der Anspruch auf Verletztengeld endet

  • gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit (zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit vgl. die Komm. zu § 45),
  • gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative am letzten Tag einer medizinischen Behandlungsmaßnahme, die eine ganztägige Erwerbstätigkeit verhinderte,
  • gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 am Tag vor Beginn des Übergangsgeldes wegen einer beruflichen Rehabilitation,
  • gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 an dem Tag, an dem der Betreffende die Möglichkeit hat, eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbsmöglichkeit wahrzunehmen, und wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit (in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit) nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind,
  • gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V an dem Tag, an dem Anspruch auf eine der dort genannten Leistungen, z. B. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt, also entsteht. Ein Rentenbezug vor Entstehung des Verletztengeldanspruchs steht folglich nicht entgegen (BSG, Urteil v. 20.8.2019, B 2 U 7/18 R),
  • gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht vor Beendigung der stationären Behandlung.

2.1.2 Rentenbeginn ohne vorherigen Verletztengeldbezug

 

Rz. 7

Hat der Verletzte keinen Anspruch auf Verletztengeld, so entsteht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 der Anspruch auf Rente an dem Tag, der ...

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