Rz. 2

Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Betriebs- und Haushaltshilfe für landwirtschaftliche Unternehmen. Betriebs- und Haushaltshilfe sind besondere Sachleistungen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Sie dienen dazu, dass der landwirtschaftliche Betrieb oder Haushalt trotz Ausfalls des Unternehmers oder der den Haushalt führenden Person weitergeführt werden kann.

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