Rz. 13

Bei der Bewirtschaftung kleinster Flächen von unter 0,25 ha sind Spezialkulturen von der Befreiungsmöglichkeit ausgenommen. Das Gesetz nennt in § 131 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 beispielhaft Unternehmen des Wein-, Garten- und Tabakanbaus. Weitere landwirtschaftliche Spezialkulturen wie Hopfen- und Spargelanbau werden unter dem Begriff Sonderkulturen in der steuerrechtlichen Vorschrift des § 52 BewG aufgezählt.

Ausgehend vom Sinn und Zweck der Regelung, unbillige Härten zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 76/77), muss es sich um Betriebe handeln, bei denen typischerweise keine Härte auftritt, weil der Kleinbetrieb trotz seiner geringen Fläche wirtschaftlich stark genug ist. Maßgeblich ist auf die besonders intensive Bodennutzung abzustellen, welche sich in Aufwand und Ertrag widerspiegelt. Dem Spargel- und Hopfenanbau vergleichbare Dauerkulturen, wie sie Unternehmen des Gartenbaus mit Unterglaskulturen oder Pilz- sowie Blumensamen- und Gemüsesamenzüchter bewirtschaften, sind deshalb ebenfalls als Sonderkulturen anzusehen und von der Befreiungsmöglichkeit ausgenommen.

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