Rz. 6

Landwirtschaftliche Tätigkeiten sind alle mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen im wesentlichen Zusammenhang stehenden Verrichtungen. Zentrale Bedeutung hat insoweit die Bodenbewirtschaftung, weshalb ein landwirtschaftliches Unternehmen zwingend Grund und Boden voraussetzt, die zum Zweck der Gewinnung organischer Naturerzeugnisse bearbeitet werden. Als konstitutive Verrichtung sind alle Tätigkeiten von nicht nur ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse planmäßig aufzuziehen und abzuernten, anzusehen (BSG, Urteil v. 31.1.1989, 2 RU 30/88). Dazu zählen insbesondere das Säen, Pflügen, Drainieren, Bewässern, Ernten, Beschneiden oder die Schädlingsbekämpfung (BSG, Urteil v. 26.4.1963, 2 RU 242/59). Auch die sich notwendig an die eigentliche Bodenbewirtschaftung anschließenden Arbeiten, wie das Einfahren, Dreschen, Lagern und Trocknen der Bodenerzeugnisse, gehören dazu. Schließlich umfassen Tätigkeiten der Selbstvermarktung von überwiegend selbst erzeugten Produkten den landwirtschaftlichen Unternehmerbegriff (BSG, SozR 2200 § 776 RVO Nr. 1).

 

Rz. 7

Das Merkmal Planmäßigkeit bei der Aufzucht von Bodengewächsen ist allerdings bereits gegeben, wenn bewusst und somit nicht planlos keinerlei Bodenpflege oder Bewirtschaftung erfolgt.

 

Rz. 8

Mangels Bodenbewirtschaftung liegt kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr vor bei einer allein privaten Wohnbedürfnissen dienenden Bebauung ehemals landwirtschaftlich genutzter Anbauflächen (LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1973 S. 457). Hier ist von der endgültigen Einstellung der Bodenbewirtschaftung auszugehen (BSG, Urteil v. 10.5.1979, 11 RLw 7/78).

 

Rz. 9

Die Größe der Fläche hat keine Bedeutung, weil auch bei Verrichtungen auf kleinen Grundstücken Unfallgefahren bestehen. Private Besitzer größerer Gärten, Wochenend-, Obst- oder Waldgrundstücke können land- oder forstwirtschaftliche Unternehmer sein, es sei den, es handelt sich dabei um Haus-, Zier- oder Kleingärten i. S. d. § 123 Abs. 2 (vgl. Rz. 25 ff.).

 

Rz. 10

Bei einer Grundstücksgröße unter 0,25 ha besteht die Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht auf Antrag gemäß § 5. Dies gilt nicht für Spezialkulturen wie Tabak, Spargel oder Wein, da hier auf kleinen Flächen hochintensive Bodenbewirtschaftung vorgenommen wird, also aufgrund starken Arbeitseinsatzes ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.

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