Rz. 3

Die Norm setzt voraus, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. d. § 35, der auf die Leistungen nach §§ 33 bis 38 SGB IX und auf die Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen nach §§ 40 und 41 SGB IX verweist, gewährt werden. Das Übergangsgeld ist eine unselbständige ergänzende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und daher als akzessorische Leistung abhängig von der Gewährung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 35. Solange eine (bestimmte) berufliche Rehabilitationsmaßnahme nicht bewilligt wird, kann Übergangsgeld für diese nicht gewährt werden. In diesem Fall ist zunächst die Hauptleistung einzuklagen (BSG, Urteil v. 31.5.1989, 4 RA 50/88, SozR 2200 § 1236 Nr. 50). Wegen des Verweises auf § 33 Abs. 5 SGB IX wird Übergangsgeld bereits in der Phase der Vorförderung vor der Hauptmaßnahme gezahlt.

Obwohl § 35 auf die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen verweist, soll bei Gewährung dieser Leistungen kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen, da die Versicherten hier ein Entgelt von der Werkstatt und Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX erhalten (Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 49 Rz. 6). Entsprechende Leistungen wären aber auch nach § 52 anzurechnen.

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