0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm wurde durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zum 1.1.1997 in das SGB VII eingefügt. Kurz darauf folgte eine Neufassung des Abs. 1 Satz 1 durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859). Eine Entscheidung des BVerfG zur Behandlung der Einmalzahlung führte erneut zu einer Änderung der Norm durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) mit Wirkung zum 1.1.2001.

Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) hinsichtlich der Berechnung des Verletztengeldes bei vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld II umformuliert. Durch Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) wurde das Winterausfallgeld in Abs. 2 der Norm zum 1.1.2007 gestrichen. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2007 geändert. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurde mit Wirkung zum 11.8.2010 Abs. 1 Satz 3 geändert. Durch Art. 7 Nr. 9 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 8 mit Wirkung vom 1.1.2021 neu gefasst.

Durch Art. 12 Abs. 10 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates v. 19.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurden Abs. 2 und Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

Durch Art. 35 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wird ab 1.1.2024 Abs. 4 geändert und der Begriff "Versorgungskrankengeld" durch die Begriffe "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt. Durch Art. 41 Nr. 3 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird ab 1.1.2025 in Abs. 4 der Begriff "Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm regelt die Höhe des Verletztengeldes. Es beträgt 80 % des Regelentgelts, das aus dem regelmäßigen Arbeitseinkommen und -entgelt (Regelentgelt) zu berechnen ist. Versicherte, die zuvor andere Leistungen bezogen haben (z. B. Arbeitslosengeld), erhalten Verletztengeld in voller Höhe dieser vorherigen Bezüge.

 

Rz. 3

Die einzelnen Absätze der Vorschrift regeln die Berechnung des Verletztengeldes für unterschiedliche Konstellationen. Abs. 1 legt die Höhe des Verletztengeldes bei Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit und gleichzeitig erzieltem Einkommen aus selbständiger Arbeit fest. Für versicherte Unternehmer oder ihnen gleichgestellte Personen regelt Abs. 5 die Berechnung des Verletztengeldes. Abs. 1a enthält eine Übergangsregelung für die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei Altfällen vor dem 1.1.2001. Die folgenden Absätze regeln die Berechnung des Verletztengeldes in Sonderfällen, etwa für Bezieher von Arbeitslosengeld, Bürgergeld etc. (Abs. 2), für Entwicklungshelfer (Abs. 3), für Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld (Abs. 4) und für Strafgefangene (Abs. 6). Für Personen, die voraussichtlich eine Ausbildung beendet hätten, und ähnliche Fälle ermöglicht Abs. 8 die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes.

 

Rz. 4

Das Verletztengeld stellt den Versicherten besser als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es übersteigt der Höhe nach das Krankengeld nach § 47 SGB V, das nur 70 % des Regelentgelts beträgt. Überdies ist das Verletztengeld auf 100 % des Nettoarbeitsentgelts beschränkt, wohingegen das Krankengeld nicht mehr als 90 % des Nettoarbeitsentgelts betragen darf.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 5

Die Höhe des Verletztengeldes richtet sich für Arbeitnehmer, die Einkommen aus unselbständiger Arbeit und eventuell daneben auch aus selbständiger Arbeit erzielen und während dieser Tätigkeit einen Versicherungsfall erleiden, gemäß Abs. 1 Satz 1 mit einigen Modifizierungen grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 und 2 SGB V. Personen, die nur Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielen, fallen demgegenüber unter Abs. 5. Wenn der Versicherungsfall indes nicht während der unternehmerischen Tätigkeit eintritt, sondern in einer anderen, nach § 2 ebenfalls versicherten Situation, richtet sich die Berechnung des Verletztengeldes nach Abs. 1.

2.1 Bemessung des Regelentgelts

2.1.1 Definitionen

 

Rz. 6

Das Regelentgelt ist aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen. Da das Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V kalendertäglich gezahlt wird, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt und -einkommen bis zu einem Betrag in Höh...

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