Rz. 8

Durch Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 werden den arbeitsunfähigen Versicherten solche Personen gleichgestellt, die wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Soweit bereits Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist Abs. 2 bedeutungslos. Verletztengeld erhält, wer infolge eines Versicherungsfalls während der Arbeitszeit zur Behandlung den Arzt aufsuchen muss, oder an einer ambulanten, teilstationären oder stationären Behandlung teilnimmt, oder wer der Arbeit wegen der Versorgung mit Heil- oder Hilfsmitteln fernbleiben muss. Folge der Teilnahme an einer Maßnahme der Heilbehandlung muss sein, dass eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Die Vorschrift gilt entsprechend bei Teilzeitarbeit.

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