Rz. 19

Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Pflegebedürftigkeit gehen den Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung vor (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Dies hat zur Folge, dass letztere ruhen, (nur) soweit die Träger der GUV Leistungen erbringen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI).

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