Rz. 15

Abs. 3 Satz 1 regelt das Ruhen des Pflegegeldes bei stationärer Behandlung, Unterbringung in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben und Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Doppelleistungen zu vermeiden. Daraus folgt, dass ein (der Höhe nach vollständiges) Ruhen nur in Betracht kommt, wenn die Einrichtung die Pflegeleistung für den gesamten Tagesablauf des Versicherten erbringt. Nicht erforderlich ist, dass ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die andere Leistung gewährt.

 

Rz. 16

Das Pflegegeld wird nach Abs. 3 Satz 1 bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats gezahlt. Wird der Versicherte z. B. am 1. Mai aufgenommen, wird das Pflegegeld bis zum 30. Juni gezahlt. Die Zahlung von Pflegegeld wird mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Wird der Versicherte z. B. am 31. August entlassen, erfolgt die Zahlung (nachträglich) bereits ab dem 1. August. Abs. 3 Satz 2 beinhaltet eine Härtefallregelung, wonach das Pflegegeld durchgängig weitergezahlt werden kann, wenn ansonsten die weitere Versorgung des Versicherten gefährdet würde. Die Entscheidung steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers.

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