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Pflegeleistungen (Unfallversicherung)

Yvonne Ehrmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Versicherte haben bei einem Gesundheitsschaden infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Pflegeleistungen gegenüber dem Unfallversicherungsträger.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegeleistungen des Unfallversicherungsträgers ist § 44 SGB VII.

1 Leistungen zur Pflege

Der Unfallversicherungsträger erbringt Leistungen zur Pflege für den Zeitraum, für den der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit so hilflos ist, dass er für die Dinge des täglichen Lebens (An- und Auskleiden, Körperpflege, Nahrungsaufnahme usw.) in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf.

1.1 Höhe des Pflegegeldes

Die Versicherten haben Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe ist abhängig von Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie vom unfallbedingten Hilfebedarf wird vom Unfallversicherungsträger festgestellt.

Das monatliche Pflegegeld beträgt:

 
ab 1.7.2025 1.7.2024 bis 30.06.2025 (bundeseinheitlich)
zwischen 462 EUR und 1.838 EUR zwischen 445 EUR und 1.772 EUR

Die Höhe wird jeweils der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

1.2 Weiterzahlung des Pflegegeldes

Bei stationärer Krankenhausbehandlung oder Unterbringung in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld grundsätzlich bis zum Ende des Folgemonats nach Aufnahme weitergezahlt und mit dem Ersten des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. In Ausnahmefällen (bei Gefährdung der weiteren Versorgung) steht Pflegegeld auch während dieser Zeit zu.

1.3 Haus-/Heimpflege

Versicherte erhalten anstelle von Pflegegeld auf Antrag

  • Hauspflege (Stellung einer Pflegefachkraft, z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Gesundheits- und Krankenschwester),
  • Heimpflege (Kostenübernahme der Pflegeheimkosten oder einer ähnlichen Einrichtung mit Unterkunft und Verpflegu...

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