Rz. 35

§ 51 Abs. 2 SGB IX wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 angefügt. Ziel ist es, betriebliche und überbetriebliche Ausbildung stärker miteinander zu verzahnen, um möglichst viele behinderte Jugendliche, die sich in einer überbetrieblichen Berufsausbildung (hier insbesondere in Berufsbildungswerken) befinden, schon für eine bestimmte Zeit in den Betrieb oder die Dienststelle zu integrieren. Den Arbeitgebern werden verschiedene Anreize gegeben, schwerbehinderte Menschen in die betriebliche Ausbildung einzubeziehen (vgl. hierzu die Komm. zu § 51 SGB IX Rz. 10 f.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge