Rz. 10

Im Einzelfall gewähren die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Hilfen zur Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, wenn der Verletzte an einer qualifizierten Bildungsmaßnahme nur teilnehmen kann, wenn zuvor bestimmte Grundkenntnisse vermittelt oder aufgefrischt wurden. In der Berufsvorbereitung kann der Verletzte seine jetzigen Fähigkeiten und Möglichkeiten in einem "Schonraum ohne Leistungsanforderungen" erproben und verbessern.

 

Rz. 11

In der Grundausbildung werden behinderungsspezifische Techniken vermittelt. Hierzu gehören z. B. blinden- oder gehörlosenspezifische Grundausbildung oder Förderlehrgänge in Sprechen, Lesen oder Rechnen (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 49 SGB IX Rz. 14).

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