Rz. 62

Die Ermessensvorschrift des § 35 Abs. 3 ermöglicht die Teilförderung in Form der Kostenerstattung oder der Gewährung einer Dienst- oder Sachleistung, wenn die angestrebte höherwertige Tätigkeit nicht angemessen ist. Demgemäß muss der Leistungsträger zunächst prüfen, ob die angestrebte Tätigkeit angemessen ist. Wird dies bejaht, so muss die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vollständig gefördert werden. Nur dann, wenn die Angemessenheit verneint wird, kommt die Teilförderung nach Abs. 3 in Betracht. Eine Maßnahme ist angemessen, wenn sie geeignet ist, dem Versicherten einen Platz im Arbeitsleben zu sichern, der seine Fähigkeiten und Neigungen und seine bisherige Tätigkeit berücksichtigt. Im Einzelfall kann auch eine Maßnahme angemessen sein, die auf das Erlernen eines Berufs gerichtet ist, der höherwertig ist als die früher ausgeübte Tätigkeit (Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 35 Rz. 55). Die Förderung kann in Form von monatlichen oder vierteljährlichen verlorenen Zuschüssen oder auch als Darlehen bewilligt werden. Die Bewilligung erfolgt durch Verwaltungsakt, im Fall des Darlehens durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Maßgabe der §§ 53 ff. SGB X (Padé, a. a. O., Rz. 59) Es ist ermessensfehlerhaft, die Aufwendungen für eine zuvor abgebrochene Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben auf den Förderungshöchstbetrag anzurechnen (BSG, Urteil v. 20.3.2007, B 2 U 18/05 R).

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