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Die stationäre Behandlung wird als Sachleistung gewährt. Hierauf besteht ein Anspruch, wie sich aus dem Wortlaut von Abs. 1 Satz 1 ergibt ("wird erbracht"). Diese Art der Behandlung umfasst alle nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens zur medizinischen Versorgung der Versicherten notwendigen Leistungen. Dazu gehören insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung. Für die Unfallversicherungsträger gelten nach § 54 Satz 1 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger (https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/verguetung/2021-01-07-aerztevertrag.pdf, zuletzt abgerufen am 10.10.2022) bei stationärer Behandlung die Regelungen der Bundespflegesatzverordnung und des Krankenhausentgeltgesetzes in der jeweiligen Fassung. Nach § 54 Satz 2 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger gilt das auch für die Vergütungsregelungen zur vor- und nachstationären Behandlung. Wünscht der Versicherte über die in Abs. 1 Satz 1 angesprochene Notwendigkeit hinaus zusätzliche Leistungen – wie z. B. die Unterbringung in einem Einbettzimmer –, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.

Der Anspruch auf stationäre Behandlung besteht zeitlich unbegrenzt und orientiert sich nur an der Erforderlichkeit. Der Versicherte hat für die stationäre Behandlung keine Zuzahlung zu leisten.

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