Rz. 37

Auch die versicherte Tätigkeit erfolgt im Ausland. Hierbei sind nach allgemeinen Regeln die Tätigkeiten nach versicherten und unversicherten privaten Tätigkeiten zu unterscheiden (vgl. auch Leube, ZTR 2006 S. 301):

  • betriebsbezogene Tätigkeiten,
  • notwendige private Verrichtungen mit besonderer Gefährdung,
  • notwendige private Verrichtungen ohne besondere Gefährdung,
  • freiwillige private Verrichtungen mit besonderer Gefährdung,
  • freiwillige private Verrichtungen ohne besondere Gefährdung.

Der Schutz der Unfallversicherung umfasst dabei grundsätzlich nur die beiden unter 1. und 2. genannten Verrichtungen.

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