Rz. 35

Von der Satzung des Unfallversicherungsträgers in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden können nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 deutsche und nichtdeutsche Ortskräfte. Maßgeblich ist nicht die Anknüpfung an die Nationalität, sondern an die im öffentlichen (deutschen) Interesse liegende Tätigkeit bei deutschen staatlichen Einrichtungen (BT-Drs. 15/3439 S. 6).

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