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Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rente (Abs. 3). Durch dieses Prinzip soll die Motivation des Versicherten an der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen gestärkt werden. Der Vorrang der Rehabilitation bezieht sich dabei ausdrücklich nicht auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eine mögliche Rente kann daher unter Beachtung der Vorschrift des § 72 Abs. 1 SGB VII (Beginn von Renten) auch bereits während einer beruflichen Rehabilitation festgesetzt und gezahlt werden.

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