Rz. 1a

Die Pflicht des Arbeitgebers aus dem ASiG, unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann nach § 19 ASiG auch "dadurch erfüllt werden, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet."

Der Möglichkeit des Anschlusses an einen überbetrieblichen Dienst kommt hohe praktische Bedeutung bei, da vor allem für kleine und mittlere Betriebe die eigenständige Einrichtung einer personellen Organisation für das Gebiet der Arbeitssicherheit mit hohen wirtschaftlichen Belastungen verbunden ist.

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