Rz. 9

Die jahrelange Ausübung des Amts eines Sicherheitsbeauftragten hat den Arbeitsvertrag inhaltlich dabei abgeändert, dass auch die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter dem Arbeitgeber geschuldet wird. Der Arbeitnehmer kann von sich aus daher nur mittels Änderung des Arbeitsvertrages aufgrund einer Änderungskündigung oder einer sonstigen vertraglichen Einigung die "Entpflichtung" erreichen:

LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.10.1994, 4 Sa 412/94.

Der Unternehmer ist nicht gehalten, einen Arbeitnehmer zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, der zur Übernahme dieses Amtes nicht bereit ist. Hat der Unternehmer seine Arbeitnehmer unter Hinweis darauf, dass ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden müsse, nachweislich wiederholt gefragt, ob jemand zur Übernahme des Amtes bereit wäre, findet sich aber niemand hierzu bereit, so ist ein Schuldvorwurf gegenüber dem Unternehmer ausgeschlossen:

BSG, Urteil v. 28.5.1974, 2 RU 79/72.

Nach näherer Maßgabe des § 81 Abs. 1 und 2 BetrVG und des § 9 BetrSichV, der ausdrücklich eine "verständliche Form und Sprache" verlangt, hat der Unternehmer/Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die jeweils relevanten Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Dabei ist es anerkanntes Recht, dass die Unterrichtung bei ausländischen Arbeitnehmern erforderlichenfalls in deren Heimatsprache zu erfolgen hat:

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.1.2006, 5 Sa 817/05.

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