Rz. 2

Nach Abs. 1 gelten auch für Versicherungsfälle vor dem 1.1.1997 im Interesse der Versicherten die Vorschriften des SGB VII über die Heilbehandlung, die Rehabilitation und die Pflege, wenn der Versicherungsfall, für den Leistungen beantragt worden sind, bereits vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten ist, die Entscheidung über die Leistung aber erst aufgrund eines im Jahr 2005 gestellten Antrags zu treffen ist (BSG, Urteil v. 29.11.2011, B 2 U 21/10 R, FamRZ 2012 S. 545). Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Arbeitsunfall (§ 8) und Berufskrankheit (§ 9). Der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bedarf beim Arbeitsunfall keiner näheren Erläuterung; bei der Berufskrankheit tritt der Versicherungsfall dann ein, wenn alle Voraussetzungen des jeweiligen Berufskrankheitentatbestandes erfüllt sind. Für Leistungen nach § 3 BKV gilt die Regelung entsprechend.

 

Rz. 3

Es handelt sich um folgende Vorschriften:

  • die Regelungen über die Heilbehandlung (§ 26 i. V. m. §§ 27 bis 34),
  • die Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26 i. V. m. § 35),
  • die Regelungen über Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzenden Leistungen (§ 26 i. V. m. §§ 39 bis 43),
  • die Regelungen über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 26 i. V. m. § 44),
  • die Regelungen über Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26 i. V. m. §§ 45 bis 52),
  • die besonderen Regelungen für die Versicherten in der Seefahrt und in der Landwirtschaft (§§ 53 bis 55),
  • die Regelung über die Anpassung von Geldleistungen (§ 95),
  • die Regelungen über die Auszahlung (§§ 96, 99, 100),
  • die Regelungen über die Anrechnung, den Ausschluss oder die Minderung von Geldleistungen (§§ 98, 101),
  • die Regelungen über die Schriftform von Leistungsentscheidungen und über Zwischennachrichten (§§ 102, 103).
 

Rz. 4

Für Leistungen an Berechtigte im Ausland verbleibt es bei dem Grundsatz des § 212: Es ist für Versicherungsfälle vor dem 1.1.1997 das frühere Recht, also § 625 RVO a. F. anzuwenden. Ruhensbescheide gelten uneingeschränkt fort. Bei Versicherten, die erst nach dem 1.1.1997 Deutschland verlassen, ist ebenfalls altes Recht anzuwenden. Gleiches gilt dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.1.1997 liegt, die Leistung aber erst danach festgestellt wird.

 

Rz. 5

(unbesetzt)

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