Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 31.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurden mit Wirkung zum 5.11.2008 Abs. 1 und 2 aufgehoben und die Absatzbezeichnung des Abs. 1 gestrichen. Die Norm hat als Vorläufer § 867 Abs. 2 RVO.

 

Rz. 2

Die Vorschrift benennt den Unfallversicherungsträger als sachlich zuständige Behörde für das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Aufgehoben wurden die Abs. 2 und 3, die die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Seemannsamtes normierten.

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