0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten.

Abs. 2 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 31.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 geändert. Danach haben die Meldungen über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zu erfolgen. Durch Art. 8 Nr. 17 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert und weitere dem Unfallversicherungsträger mitzuteilende Daten normiert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung hat § 622 RVO als Vorläufer. Die Vorschrift normiert die Unterstützungs- und Mitteilungspflichten als eigene Aufgaben der genannten Institutionen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Kammern i. S. d. Abs. 1 sind die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern. Ferner gehören Ärzte-, Anwalts- und Notarkammern sowie Landwirtschaftskammern. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Zusammenschlüsse sind z. B. die Innungen. Sie sollen dadurch Unterstützung leisten, dass sie insbesondere Informationen über An-, Um- und Abmeldungen an die Unfallversicherungsträger weitergeben. Mitzuteilen sind Namen und Gegenstand des jeweiligen Unternehmens. Nach allgemeiner Auffassung müssen die Kammern und Zusammenschlüsse nur auf Ersuchen der Unfallversicherungsträger tätig werden.

 

Rz. 4

Die nach Gewerberecht zuständigen Behörden sind i. d. R. die Gewerbeämter. Sie haben von sich aus nach Eingang einer Gewerbeanmeldung oder dem Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte die im Gesetzestext genannten Daten an die Berufsgenossenschaften über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. weiterzugeben. Dies entbindet die Unternehmer indes nicht von ihren Mitteilungspflichten.

 

Rz. 5

Bei Bauvorhaben besteht die Mitteilungspflicht sowohl bei erlaubnispflichtigen als auch bei lediglich anzeigepflichtigen Bauvorhaben. Baubehörden sind die kommunalen Baubehörden, die Regierungs-Baudirektionen, die Bergbehörden und ähnliche für die Bauerlaubnis zuständige Behörden. Die zuständige Baubehörde hat die im Gesetzestext angegebenen Daten an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiterzugeben. Dies ist gerade auch bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten i. S. d. § 129 Abs. 1 Nr. 3 bedeutsam.

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