Rz. 18
Nach § 198 haben Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücken der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf Verlangen bestimmte Auskünfte zu erteilen. Ärzte und Zahnärzte, die an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, sind nach § 203 zur Auskunftserteilung verpflichtet.
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